Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" ist 1984 gegründet worden, um schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch zu helfen.
Die Bundesstiftung vergibt die Mittel je nach Einwohnerzahl an die Bundesländer, die für die weitere Verteilung verantwortlich sind. Die meisten Bundesländer haben dazu eigene Landesstiftungen gegründet. Die Bundesländer Hessen, Saarland, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen (NRW) haben aus politischen Gründen entschieden, die Bundesstiftungsmittel nicht in eigener Regie zu verteilen.
Caritas und Diakonie war und ist es ein großes Anliegen, dass die Mittel der Bundesstiftung auch in NRW verteilt werden können. Deshalb wurde dem Caritasverband für die Diözese Münster die Geschäftsführung als Zuwendungsempfänger für NRW übertragen, die von Monika Brüggenthies verantwortet wird. Außer Caritas und Diakonie sind die Beratungsstellen von AWO, Donum Vitae sowie einiger Städte und Landkreise in die Verteilung einbezogen.
Für werdende Mütter in Notlagen wurden 2008 in NRW rund 20 Millionen Euro für etwa 32.000 Anträge über die 181 Schwangerschaftsberatungsstellen in kirchlicher, freier oder kommunaler Trägerschaft vergeben. Über den Antrag auf Hilfe entscheidet die Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort. Dazu müssen die Einkommensverhältnisse offen gelegt werden.
Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für: die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushaltes, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes.
Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Lage. Voraussetzung für die Hilfe sind: eine bestehende Schwangerschaft, eine persönliche finanzielle Notlage, eine Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle und dortiger Antrag auf Hilfe durch die Bundesstiftung vor der Entbindung sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Zuschüsse aus der Bundesstiftung sind nur zulässig, wenn die notwendige Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Die Mittel der Stiftung sind nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen wie beispielsweise aus dem SGB II/XII anzurechnen. Auf die Stiftungsmittel, die nachrangig gewährt werden, besteht kein Rechtsanspruch.
Die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen folgender Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind an der Verteilung der Bundesstiftungsmittel beteiligt, hier können die Kontaktdaten der örtlichen Beratungsstellen eingesehen beziehungsweise erfragt werden:
- Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe
- Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Mittelrhein e.V.
- Arbeiterwohlfahrt Ostwestfalen-Lippe
- Arbeiterwohlfahrt Westliches Westfalen
- Donum Vitae, NRW
- Diözesancaritasverband Aachen
- Diözesancaritasverband Essen
- Diözesancaritasverband Paderborn
- Diözesancaritasverband Köln
- Diözesancaritasverband Münster
- Paritätischer Wohlfahrtsverband NRW
Darüber hinaus können Anträge bei kommunalen Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden.
Merkblätter
- Merkblatt Englisch
- Merkblatt Deutsch
- Merkblatt Albanisch
- Merkblatt Arabisch
- Merkblatt Bulgarisch
- Merkblatt Französisch
- Merkblatt Persisch
- Merkbatt Rumänisch
- Merkblatt Russisch
- Merkblatt Türkisch
Arbeitshilfen
- Formulierungsvorschlag für ein Anschreiben
- Schreiben an die Schwangerschaftsberatungsstellen
- Schreiben an den DiCV Münster vom 19.7.2010
- Kontopfändungsschutz: Auswirkungen der Neuregelungen auf die Auszahlung von Stiftungsmitteln
- Informationsblatt zum Kontopfändungsschutz und Musterantrag für das Vollstreckungsgericht
Ansprechperson: Monika Brüggenthies (siehe unten)
Bereich: Gesellschaft und Zusammenhalt